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Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen

Erl. d. Mk vom 29.06.77 – 31704 – GültL 159/9

  

1.      Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung gültig ab 01.04.2003) mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-; Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.

 

2.      Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.

 

 

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