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Verbot des Mitbringens von Waffen
usw. in Schulen
Erl.
d. Mk vom 29.06.77 – 31704 – GültL 159/9
1.
Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich
wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes
(Neufassung gültig ab 01.04.2003) mit in die Schule oder
zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im
wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten
bezeichneten Gegenstände (insbesondere Springmesser oder
Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.)
ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-; Reizstoff-
und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte)
sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dieses Verbot gilt auch für
volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer
Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein)
oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
2.
Untersagt wird außerdem das Mitbringen von
Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von
Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für
explosive Verbindungen verwendet zu werden.
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