Gesetz
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
bei Menschen
Hier:
Verfügung der Bezirksregierung vom 8. Februar 2001
Am
1. Januar 2002 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfGS)
in Kraft getreten; es hat das bisherige
Bundesseuchengesetz abgelöst. Gemäß der o.g. Verfügung
haben die Schulen die Pflicht, die Erziehungsberechtigten
und die volljährigen Schülerinnen und Schüler über
dieses Gesetz zu informieren.
Belehrung
für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gem.
§ 34 Abs. 5 S. 2 IfGS
Wenn
Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die
Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE)
besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es
andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken.
Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer
Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich
dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um
dies zu verhindern, möchten wir sie mit diesem Merkblatt
über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche
Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz
vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass
Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder
Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb
bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle
Zusammenarbeit.
Das
Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder
andere GE gehen darf, wenn
1.
es an einer schweren Krankheit erkrankt ist, die
durch geringe Erregermengen verursacht wird. Diese sind
nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus,
Tuberkulosen und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle
diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als
Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch
virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung.
Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese
Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
2.
eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen
schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind
Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken,
Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien,
Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende
Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
3.
ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch
nicht abgeschlossen ist;
4.
es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer
infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein
entsprechender Verdacht besteht.
Die
Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind
unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind
sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt
durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte
Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher,
Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“
Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und
Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte
werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
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